Die Regularien der EU – kompakt erklärt

Green Deal

Der Green Deal ist der zentrale Plan der EU für eine umfassende Veränderung von Wirtschaft und Gesellschaft. Sein Ziel ist es, dass die EU bis zum Jahr 2050 klimaneutral wird – also nicht mehr Treibhausgase ausstößt als wieder aufgenommen werden können. Gleichzeitig soll sich die Wirtschaft modern, ressourceneffizient und wettbewerbsfähig ausrichten. Der Green Deal umfasst viele verschiedene Maßnahmen aus den Bereichen Energie, Industrie, Verkehr, Landwirtschaft, Finanzwesen und Verbraucherpolitik und setzt damit den Rahmen, unter dem EU-weite Gesetze und Richtlinien zusammenwirken. Das EU-Klimagesetz macht diesen Pfad rechtlich verbindlich und gibt die Richtung für die Umsetzung nach 2030 vor. Die Einigung vom Dezember 2025 sieht vor, dass die EU ihre Treibhausgasemissionen bis 2040 um 90% netto gegenüber 1990 senkt. Zwischen 2031 und 2035 soll zudem eine Pilotphase eingerichtet werden, um die Entwicklung eines Markts für hochwertige internationale Emissionsgutschriften zu unterstützen. Ab 2036 darf die EU in begrenztem Umfang internationale Emissionsgutschriften (Carbon Credits nach Artikel 6) nutzen – allerdings nur bis zu 5% der Zielerreichung auf EU- Ebene.

EU-Omnibus Paket

Die Europäische Kommission hat im Februar 2025 einen umfassenden Maßnahmenkatalog („Omnibus“-Vorschläge) vorgelegt, um die Regeln zur Nachhaltigkeit und zu EU-Investitionen zu vereinfachen, Verwaltungsaufwand zu senken und die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen zu stärken. Die Vorschläge umfassen Anpassungen in mehreren Rechtsbereichen und richten die Nachhaltigkeitsanforderungen stärker auf große Unternehmen, da dort die größten Auswirkungen auf Klima und Umwelt entstehen. Das Omnibus-Paket umfasst u.a. Vorschläge zur Änderung der CSRD, der CSDDD und der EU-Taxonomie.

Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)

Die CSRD definiert, mit welchem Umfang und welcher Struktur Unternehmen über Nachhaltigkeit, d.h. über Umwelt-, Sozial- und Governance-Themen (ESG), berichten müssen. Ziel ist es, die Informationen transparenter, vergleichbarer und verlässlicher zu machen. Die Nachhaltigkeitsangaben sind in den Lagebericht zu integrieren und extern zu prüfen; Berichtsgrundlage sind die European Sustainability Reporting Standards (ESRS), die das Prinzip der doppelten Wesentlichkeit betonen, d.h., wie das Unternehmen auf Umwelt und Gesellschaft wirkt und wie sich Nachhaltigkeitsthemen auf das Unternehmen selbst auswirken. Im Dezember 2025 erzielten Rat und Parlament eine politische Einigung auf wesentliche Vereinfachungen: Beitragspflichtig sind künftig große Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden und einem jährlichen Nettoumsatz von über 450 Mio. €, sowie Nicht-EU-Unternehmen mit einem Nettoumsatz von über 450 Mio. € in der EU. Kapitalmarktorientierte KMU werden von der Berichtspflicht ausgenommen. Nur wenn ein Unternehmen, unabhängig von seiner Kapitalmarktorientierung beide Schwellenwerte überschreitet, wird es künftig – ab dem Jahr 2027 – zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sein. Die zentralen Neuerungen der CSRD umfassen darüber hinaus eine erweiterte, EU-weit vereinheitlichte Berichterstattung auf mehr Kennzahlen und eine doppelte Wesentlichkeit (s.o.: Auswirkungen des Unternehmens & Auswirkungen auf das Unternehmen). ​Die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) bilden den verbindlichen Rahmen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung unter der CSRD. Der Klimaschutz ist zentral verankert durch Anforderungen zur Offenlegung der Klimaschutzstrategie​, Berichterstattung der THG-Emissionen (Scopes 1-3)​ und Übergangs- und Anpassungspläne im Einklang mit dem 1,5 Grad°-Pfad (Übereinkommen von Paris 2015) sowie einer Klimarisikoanalyse.

Weitere Informationen zur CSRD finden Sie auf der Seite „Was bedeuten die neuen CSRD-Berichtspflichten“.

Corporate Sustainability Due Dilligence Directive​ (CSDDD)

Die Richtlinie 2024/1760 (CSDDD) verpflichtet Unternehmen, Risiken für Menschenrechte und Umwelt entlang der gesamten Lieferkette zu identifizieren, zu verhindern, zu beenden und Abhilfe zu schaffen. Mit den Omnibus-Änderungen vom Dezember 2025 gilt die CSDDD künftig nur noch für Unternehmen mit mehr als 5.000 Mitarbeitenden und einem Jahresumsatz von mehr als 1,5 Mrd. €. Die Pflicht zur Erstellung eines Klima-Transitionsplans entfällt. Zudem wird die Umsetzung bis Juli 2029 verschoben und die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis zum 26. Juli 2028 in nationales Recht umsetzen. Sanktionen können bis zu 3 % des weltweiten Nettoumsatzes des Unternehmens betragen.

EU-Taxonomie

Die Taxonomie ist ein einheitliches Klassifikationssystem für ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten und beinhaltet sechs Umweltziele. Dazu zählen Klimaschutz, Anpassung, Wasser, Kreislaufwirtschaft, Verschmutzungsminderung und Biodiversität. Unternehmen im Rahmen des   CSRD/ CSR-Richtlinien-Umsetzungsgesetzes sowie Finanzmarktteilnehmer nach der Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR) berichten u. a. Anteile ihres Umsatzes für taxonomiefähige/-konforme Aktivitäten. Sie sind dazu verpflichtet das Mindestschutz-Kriterium (gemäß den Leitsätzen der Organisation for Economic Co-operation and Development (OECD)), die UN Guiding Principles on Business and Human Rights (UNGP), Kernnormen der International Labor Organisation (ILO) und das Do-No-Significant-Harm-Kriterium einzuhalten.

Empowering Consumers Directive (EmpCo)

Die EmpCo ist seit März 2024 in Kraft. Sie soll Verbraucher:innen besser vor irreführenden oder falschen Umweltversprechen schützen. Dafür führt sie Verbote und erweiterte Informationspflichten für Unternehmen ein. Die Richtlinie verbietet u. a. vage oder unbelegte Umweltaussagen, wenn kein belastbarer Nachweis vorliegt.  Auch Werbung mit „klimaneutral“ ist nur noch eingeschränkt erlaubt, vor allem dann, wenn sie sich allein auf Kompensation bezieht. Zudem gelten strengere Regeln für Angaben zur Haltbarkeit und Reparaturinformation von Produkten. Damit sollen Umweltaussagen transparent, überprüfbar und vergleichbar gemacht werden. Die EU-Mitgliedstaaten müssen die EmpCo bis 27.03.2026 in nationales Recht umsetzen; die Anwendung beginnt am 27.09.2026.

Voluntary Sustainability Reporting Standard for Small- and Medium-Sized Enterprises (VSME)

Der VSME ist ein freiwilliger, einfacher Rahmen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung kleiner und mittlerer Unternehmen, die nicht der CSRD-pflichtig sind. Er soll den Informationsaufwand reduzieren, zum Beispiel bei standardisierten Anfragen von großen Unternehmen oder Finanzinstituten entlang der Lieferkette. Der Fokus liegt auf wesentlichen ESG-Grundangaben, d.h. auf den wichtigsten Informationen zu Umwelt, Sozialem und guter Unternehmensführung.

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